Mitglied werden
Vernetzen Sie sich mit der Branche
Wir verbinden Sie mit der Mobilität der Zukunft: Als Mitglied im Bundesverband Parken profitieren Sie vom Know-how und dem Wissenstransfer in einer Gemeinschaft von Fachleuten. Tauschen Sie sich aus, bringen Sie Ihre Themen ein und bestimmen Sie mit, in welche Richtung sich die Branche bewegt! Im Bundesverband Parken gibt es zwei Mitgliedsmodelle:
Ordentliche Mitgliedschaft
für die Betreiber von Parkhäusern oder Parkflächen. Ein Parkhaus oder eine Parkfläche betreibt, wer in einer Stellplatzanlage durch Entwicklung und Abwicklung der Parkprozesse einen dauerhaften Einnahmestrom aufbaut. Wir haben gut 200 ordentliche Mitglieder, wovon jeweils die Hälfte kommunale und private Unternehmen sind. Ordentliche Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
Außerordentliche Mitgliedschaft
für die vielfältigen Service- und Dienstleistungsanbieter bzw. Zulieferer der Parken-Branche. Als außerordentliches Mitglied sind Sie in der Suche auf dieser Seite gelistet und werden schnell als kompetenter Ansprechpartner gefunden.
Jetzt Mitglied werden – ganz einfach:
Mitgliedsantrag herunterladen, ausfüllen und per Email an office@parken.de senden.*
Nach Eingang und Prüfung Ihres Antrags melden wir uns umgehend bei Ihnen.
Vorteile für mitglieder
Mehr Wissen, mehr Kooperation, mehr Möglichkeiten
Netzwerk
Wer ein Parkhaus, eine Tiefgarage oder einen Parkplatz erfolgreich bewirtschaften will, muss viele technische, organisatorische und betriebswirtschaftliche Aufgaben bewältigen. Die Geschäftsstelle ist zentraler Anlaufpunkt für alle Mitglieder und beantwortet Fachfragen oder vermittelt Ansprechpartner – aus der Praxis für die Praxis.
Ausschüsse
Die Ausschüsse des Verbandes arbeiten kontinuierlich an branchenrelevanten Themen und verfolgen aktuelle Entwicklungen, um die Zukunft der Mobilität aktiv mitzugestalten. Sie stellen die Ergebnisse ihrer Arbeit in Ratgebern, Checklisten oder Marktanalysen bereit und stehen den Mitgliedern bei Fragen und Problemen zur Verfügung.
Parken Aktuell
Alle Mitglieder erhalten regelmäßig das Fachmagazin Parken Aktuell zugeschickt. Als Mitglied profitieren Sie von vergünstigten Konditionen für Anzeigen und erreichen so die interessierte Leserschaft unserer Branche.
Veranstaltungen
Teilen Sie Ihr Wissen, erhalten Sie wertvolle Impulse: Die Fachveranstaltungen des Verbandes bieten den idealen Rahmen, um Kontakte zu knüpfen und sich mit Kollegen auszutauschen. Informieren Sie sich vor Ort über aktuelle Entwicklungen der Branche. Mitglieder erhalten zu deutlich vergünstigten Konditionen Zugang zu unseren Fachveranstaltungen.
Exklusive Infos
Im Login-Bereich stehen branchenrelevante Informationen für Mitglieder exklusiv zum Download bereit. Der Mitgliederbereich auf der Webseite erlaubt zudem die Suche nach kompetenten Ansprechpartnern.
Mitgliederdatenbank
Alle Mitglieder können hier mit ihren Serviceleistungen nach verschiedenen Kriterien gesucht und gefunden werden. Ausführliche Informationen und aktuelle Kontaktdaten zu jedem Mitgliedsunternehmen stehen ausschließlich den Mitgliedern zur Verfügung.
Satzung
Bundesverband Parken e.V.
§1 Name
1) Der Verband führt den Namen „Bundesverband Parken e.V.“
2) Der Sitz des Verbandes ist Köln am Rhein.
3) Der Verband ist in dem Vereinsregister Köln eingetragen.
§ 2 Aufgaben des Verbandes
1) Der Verband fördert den Erfahrungsaustausch seiner Mitglieder in allen einschlägigen Fachfragen. Hierzu gibt der Verband ein Fachmagazin heraus, informiert über das Internet und bietet seinen Mitgliedern Fachtagungen/Seminare zur Teilnahme an.
2) Dem Verband obliegt darüber hinaus die Wahrnehmung der allgemeinen wirtschaftspolitischen Interessen der Parkraumbewirtschaftungsbranche.
3) Der Verband ist ein Berufsverband, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.
§ 3 Mitgliedschaft
A) Ordentliche Mitgliedschaft
1) Die Zugehörigkeit zu dem Verband ist freiwillig und steht jeder natürlichen und juristischen Person offen, die ein Parkhaus oder eine Parkfläche gewerblich oder im kommunalen Auftrag betreibt.
2) Parkhausbetriebe, die einer gemeinsamen Verwaltung unterstehen, können eine Gesamtmitgliedschaft erwerben.
3) Mitgliedern, die den Status der ordentlichen Mitgliedschaft besitzen, steht das aktive und passive Wahlrecht zu.
4) Ein ordentlicher Mitgliedsbetrieb kann gleichzeitig einen Betrieb führen, der die Voraussetzungen einer außerordentlichen Mitgliedschaft erfüllt und/oder mit diesem Unternehmen die außerordentliche Mitgliedschaft ( § 3 B) inne haben.
B) Außerordentliche Mitgliedschaft
1) Natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, die an der Arbeit des Verbandes durch die Art ihrer Tätigkeit interessiert sind, können – gleichgültig, ob ihr Sitz im In- oder Ausland ist – die außerordentliche Mitgliedschaft erwerben. Sie haben keine Stimme in den Organen des Verbandes und keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen. Im Vorstand können sie kein Amt bekleiden.
2) § 3 A Ziff.4) gilt entsprechend
C) Ehrenmitgliedschaft
Personen, die sich um den Verband besondere Verdienste erworben haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der Organe des Verbandes beratend teilzunehmen.
D) Erwerb der Mitgliedschaft
1) Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft sind bei der Geschäftsstelle des Verbandes schriftlich einzureichen (Brief, Fax, Email).
2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3) Die Mitglieder sollen den Vorstand in seinen Aufgaben aktiv unterstützen und helfen, Beschlüsse durchzuführen.
E) Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
1)
a) durch das Erlöschen der Mitgliedsfirma
oder gleichartiger Tatbestände;
b) durch freiwilligen Austritt;
c) durch Ausschließung aus wichtigem Grund.
2) Dem Erlöschen einer juristischen Person steht der Tod einer natürlichen Person gleich.
3) Ein freiwilliger Austritt ist durch Kündigung mit einer Dreimonatsfrist zum Jahresende möglich. Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsstelle zu erfolgen. Maßgebend für die Berechnung der Frist ist das Datum des Poststempels.
4) Wichtige Gründe, die zur Ausschließung aus dem Verein berechtigen, sind
a) ein grober Verstoß gegen die Satzung
b) Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge trotz dreimaliger Mahnung
c) Eine Beendigung des Betriebs eines Parkhauses oder einer Parkfläche im Sinne von § 3 A) 1) durch das Mitglied.
5) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Der Vorstandsbeschluss ist dem Mitglied per Post oder per E-Mail an die letzte bekannte Adresse des Mitglieds mitzuteilen.
6) Das Ende der Mitgliedschaft entbindet nicht von den entstandenen
Verpflichtungen dem Verband gegenüber. Im Voraus entrichtete Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet. Ansprüche an das Verbandsvermögen sind ausgeschlossen.
§ 4 Organe des Verbandes
1) Organe des Verbandes sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
2) Personen, die zu Ämtern innerhalb des Verbandes gewählt oder zu besonderen Aufgaben bestimmt oder berufen werden, haben Anspruch auf Erstattung der entstehenden Auslagen durch den Verband.
§ 5 Vorstand
1)Der Vorstand besteht aus:
einem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern des Vorsitzenden und vier weiteren Vorstandsmitgliedern.
In den Vorstand kann jede Person gewählt werden, die dem Kreis der Ordentlichen Mitglieder angehört, seit mindestens drei Jahren Mitglied in einem Ausschuss des Verbandes ist und von dem jeweiligen Mitglied als Kandidat/in aufgestellt ist.
2) Die Amtsperiode des Vorstands dauert jeweils drei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur nächsten Wahl im Amt.
Die Amtszeit des Vorsitzenden darf zwei zusammenhängende Wahlperioden nicht überschreiten. Danach ist eine Kandidatur für das Amt des Vorsitzenden erst nach Ablauf von mindestens einer Wahlperiode möglich. Die Kandidatur für ein anderes Vorstandsamt ist jederzeit zulässig.
Die übrigen Mitglieder des Vorstandes können nach Ablauf einer jeden Wahlperiode erneut für ein Vorstandsamt kandidieren.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt Ersatzwahl für den Rest der laufenden Amtsperiode bei der nächsten Mitgliederversammlung.
3) Der Vorstand vertritt den Verband in allen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich in der Weise, dass je zwei Vorstandsmitglieder die Erklärung im Namen des Verbandes abgeben. Eines dieser Vorstandsmitglieder muss der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter sein.
4) Der Vorstand vertritt die Interessen aller Mitglieder.
Insbesondere obliegt ihm:
a) die Leitung des Verbandes;
b) die Durchführung der Verbandsbeschlüsse;
c) die Aufstellung der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung und deren Einberufung;
d) die Verwaltung des Verbandsvermögen;
5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 6 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
Versammlungsleiter ist der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, im Verhinderungsfall das älteste anwesende Vorstandsmitglied.
2) Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten des Verbandes, die nicht zu Alleinzuständigkeit des Vorstandes gehören, insbesondere über:
a) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge der ordentlichen Mitglieder
b) Genehmigung des Haushaltsplanes
c) Genehmigung der Jahresrechnung
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl des Vorstandes
f) Wahl von zwei Rechnungsprüfern
g) Satzungsänderungen
h) Auflösung des Verbandes
3) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand. Sie kann auch Abwesende wählen, wenn diese sich schriftlich mit der Übernahme des Amtes einverstanden erklärt haben.
4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.
Beschlüsse über eine Satzungsänderung oder Auflösung des Verbandes werden mit einer Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.
Ausgenommen sind Beschlüsse über eine Satzungsänderung oder Auflösung des Verbandes, die einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder bedürfen.
5) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung muss zwei Wochen vor dem Versammlungstag erfolgen. Die Einladung erfolgt per Post oder per E-Mail an die letzte bekannte Adresse des jeweiligen Mitglieds. Maßgebend für die Einhaltung der Frist ist der Tag des Poststempels bzw. die Absendung der E-Mail.
7) Mit der Einladung wird die Tagesordnung bekanntgegeben.
Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge auf Erweiterung zu stellen. Diese sind zu berücksichtigen, wenn sie spätestens drei Tage vor der Versammlung bei der Geschäftsstelle eingegangen sind. Ausgenommen sind Anträge auf Änderung der Satzung und Auflösung des Verbandes.
8) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 15 Prozent der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.
9) Jedes Mitglied kann sich durch schriftliche Vollmachtserteilung von einem anderen Mitglied vertreten lassen und dem/der Bevollmächtigten eine Stimmrechtsvollmacht erteilen.
10) Die Abstimmungen erfolgen durch Handheben. Auf Antrag eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen. Wahlen müssen schriftlich und geheim erfolgen.
11) Über jede vom Vorstand einberufene Versammlung sind Niederschriften anzufertigen. Diese werden vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet.
§ 7 Geschäftsführung
1) Zur Durchführung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen.
2) Die Geschäftsführung ist dem Vorstand verantwortlich und nimmt an allen Versammlungen der Verbandsorgane im Regelfalle beratend teil. Ein Geschäftsführer ist auch der Protokollführer, sofern nichts anderes bestimmt wird.
3) Der Geschäftsführer ist berechtigt, alle Erklärungen, die gegenüber dem Verband oder dem Vorstand abzugeben sind, entgegenzunehmen. Sie gelten damit als dem Verband gegenüber bewirkt.
4) Der Geschäftsführung obliegt die Erledigung der laufenden Geschäfte, der finanziellen Angelegenheiten und die Kassenführung. Die notwendigen Ausgaben im Rahmen des genehmigten Jahreshaushaltsplanes werden von der Geschäftsführung im Auftrage des Vorstandes vorgenommen.
5) Der Jahreshaushaltsplan wird vom Vorstand für jedes Jahr im voraus aufgestellt. Überschreitungen des Haushaltsplanes sind im Zeitpunkt ihrer Erkennbarkeit dem Vorstand zu unterbreiten.
6) Der Geschäftsführer hat für jedes abgelaufene Geschäftsjahr dem Vorstand Rechnung zu legen. Darüber hinaus wird die Rechnungslegung durch die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer geprüft bzw. bestätigt.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
1) Die Höhe der Jahresbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2) Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden vom Vorstand festgesetzt.
3) Der Vorstand beschließt eine Beitragsordnung.
§ 9 Auflösung des Verbandes
Im Falle der Auflösung des Verbandes erhält das Deutsche Rote Kreuz das Verbandsvermögen.
§ 10 Geschäftsjahr, Erfüllungsort und Gerichtsstand
1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2) Erfüllungsort für alle Ansprüche des Verbandes gegenüber den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern ist der Sitz des Verbandes.
3) Als Gerichtsstand für alle Während der Dauer und nach Beendigung der Mitgliedschaft aus der Verbandszugehörigkeit sich ergebenden Rechtsstreitigkeiten werden das Amts- und Landgericht Köln als zuständige Gerichte bestimmt.
Beschlossen durch die schriftliche Beschlussfassung der Mitglieder am 01.07.2020
Beitragsordnung
Beitragsordnung Bundesverband Parken e.V.
Stand: Dezember 2023
§ 1
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge für die ordentlichen Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge für die außerordentlichen Mitglieder wird vom Vorstand festgelegt.
Ab 1. Januar 2024 beläuft sich der Beitrag für außerordentliche Mitglieder auf 977,50 € p.a.
Alle Mitgliedsbeiträge sollen künftig regelmäßig an die Inflationsrate angepasst werden.
§ 2
Die Mitgliedsbeiträge für die ordentlichen Mitglieder betragen ab 1. Januar 2024 für:
a) Betriebe mit weniger als | 200 Stellplätzen | € 483,00 |
b) Betriebe mit mehr als | 200 Stellplätzen | € 724,50 |
c) Betriebe mit mehr als | 500 Stellplätzen | € 845,25 |
d) Betriebe mit mehr als | 1.000 Stellplätzen | € 1.207,50 |
e) Betriebe mit mehr als | 3.000 Stellplätzen | € 1.569,75 |
f) Betriebe mit mehr als | 5.000 Stellplätzen | € 1.785,00 |
g) Betriebe mit mehr als | 10.000 Stellplätzen | € 2.052,75 |
h) Betriebe mit mehr als | 40.000 Stellplätzen | € 4.226,25 |
§ 3
Für die Berechnung der Mitgliedsbeiträge ist die Zahl der Stellplätze in Parkhäusern, Tiefgaragen und auf allen sonstigen bewirtschafteten Parkflächen zu Beginn eines jeden Jahres maßgeblich. Als bewirtschaftete Parkflächen gelten alle Stellplatzanlagen, auf denen der Betreiber einen Einnahmestrom (Geschäftszweck) generiert.
Die Mitgliedsbeiträge sind in zwei Jahresraten, die am 15. Januar und am 15. Juli fällig werden, zu zahlen.
§ 4
Bei Nichtzahlung der Beiträge trotz dreimaliger Mahnung kann der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verband beschlossen werden. Das Ende der Mitgliedschaft entbindet nicht von den entstandenen Verpflichtungen dem Verband gegenüber. Ansprüche auf das Verbandsvermögen sind ausgeschlossen.
Die aktuellen Fassungen der Verbandssatzung und der Beitragsordnung können Sie über die Geschäftsstelle beziehen oder hier herunterladen.
Mitgliedsantrag herunterladen, ausfüllen und per Email an office@parken.de senden.
Datenschutzerklärung
Datenschutzerklärung für Mitglieder im Bundesverband Parken e.V. (Stand: Januar 2021)
Wir freuen uns, dass Sie Mitglied unseres Bundesverbands Parken e.V. werden möchten. Im Folgenden informieren wir Sie, wie und wozu Ihre personenbezogenen Daten als Mitglied des Bundesverband Parken e.V. verwendet werden und geben Ihnen wichtige Informationen zum Datenschutz.
1. Verantwortlicher
Verantwortliche im Sinne des Datenschutzrechts ist der Bundesverband Parken e.V. (nachfolgend „Bundesverband“ oder „wir“ genannt), Richartzstraße 10, 50667 Köln, E-Mailadresse office@parken.de.
2. Kontakt zum Datenschutzbeautragten
Unser Datenschutzbeauftragter kann wie folgt kontaktiert werden: office@parken.de
3. Mitgliedschaft
Für eine Mitgliedschaft müssen Sie uns Ihren Namen, Ihre Anrede, Ihre E-Mailadresse und Adresse mitteilen. Ohne Angabe dieser Daten kann kein Vertrag über eine Mitgliedschaft geschlossen werden. Die Nichtangabe freiwilliger Angaben hat keine Auswirkungen. Die Daten werden elektronisch in unserer Mitgliederdatenbank gespeichert. Wir vergeben zudem eine Mitgliedsnummer an Sie, über die wir Sie stets identifizieren können.
4. Services
4.1. Informationen per E-Mail
Als Bestandteil Ihrer Mitgliedschaft senden wir Ihnen nach Bedarf per E-Mail Informationen rund um den Bundesverband und das Parken zu.
4.2. Fachmagazin und Broschüren
Auf dem Postweg senden wir Ihnen vierteljährlich die Zeitschrift Parken Aktuell und in unregelmäßigen Abständen Broschüren oder Veröffentlichungen aus unserem Verband zu.
4.3. Einladungen zu diversen Veranstaltungen
Darüber hinaus werden wir Ihnen per E-Mail oder postalisch Einladungen und andere Informationen zu Veranstaltungen des Bundesverbands, sowie des Dachverbandes der European Parking Association (EPA) zukommen lassen.
4.4. Kein Widerruf von Einzelleistungen
Sämtliche Services sind Bestandteil der Mitgliedschaft beim Bundesverband.
Sie beruhen daher nur hinsichtlich Ihrer Listung auf der Webseite parken.de für die Mitglieder auf Ihrer Einwilligung. Entsprechend ist es nicht möglich, bis auf die Listung einzelne Serviceleistungen zu stornieren bzw. zu widerrufen. Vielmehr wird die Stornierung von sonstigen Einzelleistungen bzw. der Widerruf der Datenverarbeitung dieser Einzelleistungen als Kündigung der Mitgliedschaft aufgefasst und entsprechend umgesetzt.
5. Zwecke der Datenverarbeitung
Die Daten werden zum Abschluss und zur Durchführung der Mitgliedschaft und damit zu vorvertraglichen und vertraglichen Zwecken verwendet (Art. 6 Abs. 1 S. 1 b) DS-GVO). Die Listung der Unternehmensdaten auf der Webseite parken.de und im öffentlichen Mitgliederverzeichnis beruht auf Ihrer Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 S. 1 a) DS-GVO). Die Verwendung der Daten zur Rechtsverfolgung und -verteidigung erfolgt in unserem berechtigten Interesse (Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DS-GVO).
6. Gesetzliche und vertragliche Pflichten zur Bereitstellung
Die Bereitstellungen Ihrer Daten, wie sie in dieser Datenschutzerklärung beschrieben sind, sind weder vertraglich noch gesetzlich vorgeschrieben.
7. Weitergabe Ihrer Daten
Wir geben Ihre Daten nur an Dritte weiter, wenn wir hierzu aufgrund des geltenden Rechts berechtigt oder verpflichtet sind.
Eine Berechtigung liegt vor, wenn Sie uns eine Einwilligung erteilen oder Dritte, die Daten in unserem Auftrag verarbeiten: Wenn wir unsere Geschäftstätigkeiten (z. B. Erstellen und Versenden von Werbematerial) nicht selbst vornehmen, sondern von anderen Unternehmern vornehmen lassen, und diese Tätigkeiten mit der Verarbeitung Ihrer Daten verbunden ist, haben wir diese Unternehmen zuvor vertraglich verpflichtet, die Daten nur für die uns rechtlich erlaubten Zwecke zu verwenden. Wir sind befugt, diese Unternehmen insoweit zu kontrollieren.
Im Einzelfall können wir rechtlich verpflichtet sein, personenbezogene Daten an Behörden oder Gerichte weiterzugeben. Die damit verbundene Datenverarbeitung beruht damit auf einer rechtlichen Verpflichtung.
8. Speicherdauer und Löschung von Daten
Endet Ihre Mitgliedschaft, werden die erforderlichen Daten nur noch im Rahmen der steuerrechtlichen und handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen (6-10 Jahre) gespeichert. Wir behalten uns vor, Daten auch zur Rechtsverfolgung und -verteidigung hinsichtlich unserer Ansprüche zu verwenden. Insoweit bleiben die Daten gespeichert, bis die Verjährungsfristen abgelaufen sind bzw. das Verfahren vollständig abgeschlossen ist. Beruht das Serviceangebot auf Ihrer Einwilligung, werden die Daten bei Widerruf gelöscht oder sobald die Datenlöschung sonstig aus rechtlichen Gründen, z. B. bei Verfallen der Einwilligung, geboten ist.
9. Ihre Rechte (Widerspruch, Widerruf, Auskunft, Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung, Löschung, Übertragung, Beschwerde)
9.1. Widerspruch
Sie können der Verarbeitung Sie betreffender personenbezogener Daten durch uns aus Gründen, welche sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit widersprechen. Hierzu können Sie die in Ziffer 1 und 2 genannten Kontaktmöglichkeiten nutzen. Legen Sie Widerspruch ein, werden wir Ihre personenbezogenen Daten nicht mehr verarbeiten, es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, welche Ihren Interessen, Rechten und Freiheiten überwiegen.
9.2. Widerruf
Ferner haben Sie das Recht, erteilte Einwilligungen mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitungen, die auf Ihrer Einwilligung beruhen, bleibt bis zur Ausübung des Widerrufs hiervon jedoch unberührt.
9.3. Sonstige Rechte
Sie haben jederzeit das Recht, kostenfrei Auskunft über Ihre bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten, unrichtige Daten zu korrigieren sowie Daten in ihrer Bearbeitung einschränken oder löschen zu lassen. Ferner haben Sie das Recht, Ihre Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten und Ihre Daten durch uns auf jemand anderen übertragen zu lassen.
Schließlich haben Sie das Recht, sich bei einer Datenschutzbehörde zu beschweren.
Mit Ausnahme Ihres Beschwerderechts bei der Datenschutzbehörde können Sie Ihr jeweiliges Anliegen durch Nutzung der in Ziffer 1 und 2 genannten Kontaktdaten an uns richten.
10. Datensicherheit
Der Bundesverband trifft unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen angemessene technische und organisatorische Maßnahmen im Sinne von Art. 32 DS-GVO. Ferner erfolgen eine Sicherstellung von Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung sowie eine Sicherstellung einer raschen Wiederherstellung der Verfügbarkeit von personenbezogenen Daten bei einem physischen oder technischen Zwischenfall.
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11. Sonstiges
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