Verband

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Wir gestalten die Mobilität der Zukunft

Seit mehr als 50 Jahren ist der ruhende Verkehr unser Thema: 1968 unter dem Namen „Verband der Park- und Garagenhäuser“ gegründet, ist der Bundesverband Parken e.V. heute die wichtigste Institution der Branche. Unsere ca. 200 ordentlichen Mitglieder bewirtschaften mehr als 1.2 Millionen Pkw-Stellplätze in rund 4.000 Objekten: von einem kleinem Parkplatz mit 30 Einheiten an einer Fußgängerzone bis hin zu riesigen Parkhaus-Systemen mit mehreren zehntausend Einheiten an einem großen Flughafen bilden sie die komplette Vielfalt der Welt des Parkens ab. In etwa zu gleichen Teilen sind Betriebe der öffentlichen Hand und private Unternehmen vertreten.

Das Portfolio unserer außerordentlichen Mitglieder setzt sich aus Dienstleistern und Lieferanten zusammen, mit denen die ordentlichen Mitglieder immer wieder zusammenarbeiten: Hersteller und Lieferanten von Systemen zur Bewirtschaftung von Parkräumen, Baufirmen, Ingenieur-, Planungs-, Architektur- und Beratungsbüros sowie Start-Ups, die sich mit Mobilität beschäftigen.

Der Bundesverband Parken vertritt die Interessen seiner Mitglieder im Bereich Mobilität in Verbindung mit gesamtstädtischen Verkehrskonzepten.

VORSTAND
des Bundesverband Parken e.V.

Gerald Krebs
Vorsitzender

Sonja Hinz
Stellv. Vorsitzende

Christian Rauch
Stellv. Vorsitzender

Michael Bachmann
Mitglied im Vorstand

Samuel Spaltner
Mitglied im Vorstand

Gerald Stuible
Mitglied im Vorstand

Thomas Veith
Mitglied im Vorstand

Repräsentant des Bundesverband Parken e.V.
bei der European Parking Association aisbl

Michael Kesseler

Ausschüsse
Trends erkennen, Know-how teilen

Engagierte Mitglieder des Verbands treffen sich regelmäßig in Ausschüssen und Arbeitskreisen, um sich zu aktuellen Themen der Parkraumbewirtschaftung auszutauschen. Das Ergebnis dieser intensiven und fachlich exzellenten Ausschussarbeit sind Ratgeber, Checklisten oder Marktanalysen, die der Bundesverband Parken seinen Mitgliedern exklusiv als Download zur Verfügung stellt. Die einzelnen Tätigkeitsbereiche unserer Ausschüsse sind:

Bau und Unterhaltung

  • Bautechnische Anforderungen
  • Instandsetzung von Parkbauten

Betriebswirtschaft

  • Ermittlung und Analyse von Betriebskosten
  • Energiekosten und Energiesparmaßnahmen
  • Erhebung der Einstellpreise

Marketing/PR

  • Redaktionelle Unterstützung von „Parken aktuell“
  • Öffentlichkeits- und Pressearbeit
  • Planung von Verbandstagungen

Verkehrspolitik

  • Parkraumbewirtschaftung in der innerstädtischen Verkehrslenkung
  • Angemessene Preisgestaltung
  • Zukunft der Mobilität

Technik

  • Abfertigungstechnik und Bezahlsysteme
  • Beleuchtung
  • Digitalisierung

netzwerk
Gemeinsam mit starken Partnern

European Parking Association – EPA

Wir sind Mitglied in der European Parking Asscociation aisbl, die als Dachverband die europäischen Verbände der Parken-Branche vereint. Alle zwei Jahre richtet die EPA einen internationalen Kongress in Brüssel aus. Dabei vergibt sie den renommierten Branchenpreis EPA Award in fünf Kategorien und hat den ESPA als allgemeine Zertifizierung für Parkbauten entwickelt. Die Geschäftsstelle der EPA befindet sich in Brüssel und vertritt dort die europäische Parken-Branche auf EU Ebene.

Forschungsgesellschaft Straßen und Verkehrswesen – FGSV

Die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen ist ein gemeinnütziger technisch-wissenschaftlicher Verein mit dem Ziel, das Straßen- und Verkehrswesen technisch weiterzuentwickeln. Der Bundesverband Parken arbeitet mit an den Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs (EAR).

Satzung

Bundesverband Parken e.V.

§1 Name

1) Der Verband führt den Namen „Bundesverband Parken e.V.“

2) Der Sitz des Verbandes ist Köln am Rhein.

3) Der Verband ist in dem Vereinsregister Köln eingetragen

§ 2 Aufgaben des Verbandes

1) Der Verband fördert den Erfahrungsaustausch seiner Mitglieder in allen einschlägigen Fachfragen. Hierzu gibt der Verband ein Fachmagazin heraus, informiert über das Internet und bietet seinen Mitgliedern Fachtagungen/Seminare zur Teilnahme an.

2) Dem Verband obliegt darüber hinaus die Wahrnehmung der allgemeinen wirtschaftspolitischen Interessen der Parkraumbewirtschaftungsbranche.

3) Der Verband ist ein Berufsverband, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist

§ 3 Mitgliedschaft

A) Ordentliche Mitgliedschaft

1) Die Zugehörigkeit zu dem Verband ist freiwillig und steht jeder natürlichen und juristischen Person offen, die ein Parkhaus oder eine Parkfläche gewerblich oder im kommunalen Auftrag betreibt.

2) Parkhausbetriebe, die einer gemeinsamen Verwaltung unterstehen, können eine Gesamtmitgliedschaft erwerben.

3) Mitgliedern, die den Status der ordentlichen Mitgliedschaft besitzen, steht das aktive und passive Wahlrecht zu.

4) Ein ordentlicher Mitgliedsbetrieb kann gleichzeitig einen Betrieb führen, der die Voraussetzungen einer außerordentlichen Mitgliedschaft erfüllt und/oder mit diesem Unternehmen die außerordentliche Mitgliedschaft ( § 3 B) inne haben.

B) Außerordentliche Mitgliedschaft

1) Natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, die an der Arbeit des Verbandes durch die Art ihrer Tätigkeit interessiert sind, können – gleichgültig, ob ihr Sitz im In- oder Ausland ist – die außerordentliche Mitgliedschaft erwerben. Sie haben keine Stimme in den Organen des Verbandes und keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen. Im Vorstand können sie kein Amt bekleiden.

2) § 3 A Ziff.4) gilt entsprechend.

C) Ehrenmitgliedschaft

Personen, die sich um den Verband besondere Verdienste erworben haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der Organe des Verbandes beratend teilzunehmen.

D) Erwerb der Mitgliedschaft

1) Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft sind bei der Geschäftsstelle des Verbandes schriftlich einzureichen (Brief, Fax, Email).

2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3) Die Mitglieder sollen den Vorstand in seinen Aufgaben aktiv unterstützen und helfen, Beschlüsse durchzuführen.

E) Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

1)
a) durch das Erlöschen der Mitgliedsfirma
  oder gleichartiger Tatbestände;
b) durch freiwilligen Austritt;
c) durch Ausschließung aus wichtigem Grund

2) Dem Erlöschen einer juristischen Person steht der Tod einer natürlichen Person gleich.

3) Ein freiwilliger Austritt ist durch Kündigung mit einer Dreimonatsfrist zum Jahresende möglich. Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsstelle zu erfolgen. Maßgebend für die Berechnung der Frist ist das Datum des Poststempels.

4) Wichtige Gründe, die zur Ausschließung aus dem Verein berechtigen, sind
a) ein grober Verstoß gegen die Satzung
b) Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge trotz dreimaliger Mahnung
c) Eine Beendigung des Betriebs eines Parkhauses oder einer Parkfläche im Sinne von § 3 A) 1) durch das Mitglied.

5) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Der Vorstandsbeschluss ist dem Mitglied per Post oder per E-Mail an die letzte bekannte Adresse des Mitglieds mitzuteilen.

6) Das Ende der Mitgliedschaft entbindet nicht von den entstandenen
Verpflichtungen dem Verband gegenüber. Im Voraus entrichtete Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet. Ansprüche an das Verbandsvermögen sind ausgeschlossen.

§ 4 Organe des Verbandes

1) Organe des Verbandes sind:

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

2) Personen, die zu Ämtern innerhalb des Verbandes gewählt oder zu besonderen Aufgaben bestimmt oder berufen werden, haben Anspruch auf Erstattung der entstehenden Auslagen durch den Verband.

§ 5 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus:

einem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern des Vorsitzenden und vier weiteren Vorstandsmitgliedern.

In den Vorstand kann jede Person gewählt werden, die dem Kreis der Ordentlichen Mitglieder angehört, seit mindestens drei Jahren Mitglied in einem Ausschuss des Verbandes ist und von dem jeweiligen Mitglied als Kandidat/in aufgestellt ist.

2) Die Amtsperiode des Vorstands dauert jeweils drei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur nächsten Wahl im Amt.

Die Amtszeit des Vorsitzenden darf zwei zusammenhängende Wahlperioden nicht überschreiten. Danach ist eine Kandidatur für das Amt des Vorsitzenden erst nach Ablauf von mindestens einer Wahlperiode möglich. Die Kandidatur für ein anderes Vorstandsamt ist jederzeit zulässig.

Die übrigen Mitglieder des Vorstandes können nach Ablauf einer jeden Wahlperiode erneut für ein Vorstandsamt kandidieren.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt Ersatzwahl für den Rest der laufenden Amtsperiode bei der nächsten Mitgliederversammlung.

3) Der Vorstand vertritt den Verband in allen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich in der Weise, dass je zwei Vorstandsmitglieder die Erklärung im Namen des Verbandes abgeben. Eines dieser Vorstandsmitglieder muss der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter sein.

4) Der Vorstand vertritt die Interessen aller Mitglieder.

Insbesondere obliegt ihm:

a) die Leitung des Verbandes;

b) die Durchführung der Verbandsbeschlüsse;

c) die Aufstellung der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung und deren Einberufung;

d) die Verwaltung des Verbandsvermögen;

5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 6 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

Versammlungsleiter ist der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, im Verhinderungsfall das älteste anwesende Vorstandsmitglied.

2) Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten des Verbandes, die nicht zu Alleinzuständigkeit des Vorstandes gehören, insbesondere über:

a) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge der ordentlichen Mitglieder

b) Genehmigung des Haushaltsplanes

c) Genehmigung der Jahresrechnung

d) Entlastung des Vorstandes

e) Wahl des Vorstandes

f) Wahl von zwei Rechnungsprüfern

g) Satzungsänderungen

h) Auflösung des Verbandes

3) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand. Sie kann auch Abwesende wählen, wenn diese sich schriftlich mit der Übernahme des Amtes einverstanden erklärt haben.

4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.
Beschlüsse über eine Satzungsänderung oder Auflösung des Verbandes werden mit einer Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.

Ausgenommen sind Beschlüsse über eine Satzungsänderung oder Auflösung des Verbandes, die einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder bedürfen.

5) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.

6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung muss zwei Wochen vor dem Versammlungstag erfolgen. Die Einladung erfolgt per Post oder per E-Mail an die letzte bekannte Adresse des jeweiligen Mitglieds. Maßgebend für die Einhaltung der Frist ist der Tag des Poststempels bzw. die Absendung der E-Mail.

7) Mit der Einladung wird die Tagesordnung bekanntgegeben.

Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge auf Erweiterung zu stellen. Diese sind zu berücksichtigen, wenn sie spätestens drei Tage vor der Versammlung bei der Geschäftsstelle eingegangen sind. Ausgenommen sind Anträge auf Änderung der Satzung und Auflösung des Verbandes.

8) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 15 Prozent der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.

9) Jedes Mitglied kann sich durch schriftliche Vollmachtserteilung von einem anderen Mitglied vertreten lassen und dem/der Bevollmächtigten eine Stimmrechtsvollmacht erteilen.

10) Die Abstimmungen erfolgen durch Handheben. Auf Antrag eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen. Wahlen müssen schriftlich und geheim erfolgen.

11) Über jede vom Vorstand einberufene Versammlung sind Niederschriften anzufertigen. Diese werden vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet.

§ 7 Geschäftsführung

1) Zur Durchführung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen.

2) Die Geschäftsführung ist dem Vorstand verantwortlich und nimmt an allen Versammlungen der Verbandsorgane im Regelfalle beratend teil. Ein Geschäftsführer ist auch der Protokollführer, sofern nichts anderes bestimmt wird.

3) Der Geschäftsführer ist berechtigt, alle Erklärungen, die gegenüber dem Verband oder dem Vorstand abzugeben sind, entgegenzunehmen. Sie gelten damit als dem Verband gegenüber bewirkt.

4) Der Geschäftsführung obliegt die Erledigung der laufenden Geschäfte, der finanziellen Angelegenheiten und die Kassenführung. Die notwendigen Ausgaben im Rahmen des genehmigten Jahreshaushaltsplanes werden von der Geschäftsführung im Auftrage des Vorstandes vorgenommen.

5) Der Jahreshaushaltsplan wird vom Vorstand für jedes Jahr im voraus aufgestellt. Überschreitungen des Haushaltsplanes sind im Zeitpunkt ihrer Erkennbarkeit dem Vorstand zu unterbreiten.

6) Der Geschäftsführer hat für jedes abgelaufene Geschäftsjahr dem Vorstand Rechnung zu legen. Darüber hinaus wird die Rechnungslegung durch die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer geprüft bzw. bestätigt.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

1) Die Höhe der Jahresbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

2) Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden vom Vorstand festgesetzt.

3) Der Vorstand beschließt eine Beitragsordnung.

§ 9 Auflösung des Verbandes

Im Falle der Auflösung des Verbandes erhält das Deutsche Rote Kreuz das Verbandsvermögen.

§ 10 Geschäftsjahr, Erfüllungsort und Gerichtsstand

1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2) Erfüllungsort für alle Ansprüche des Verbandes gegenüber den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern ist der Sitz des Verbandes.

3) Als Gerichtsstand für alle Während der Dauer und nach Beendigung der Mitgliedschaft aus der Verbandszugehörigkeit sich ergebenden Rechtsstreitigkeiten werden das Amts- und Landgericht Köln als zuständige Gerichte bestimmt.

Beschlossen durch die schriftliche Beschlussfassung der Mitglieder am 01.07.2020

Beitragsordnung

Beitragsordnung Bundesverband Parken e.V.

Stand: Dezember 2023

§ 1

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge für die ordentlichen Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge für die außerordentlichen Mitglieder wird vom Vorstand festgelegt.

Ab 1. Januar 2024 beläuft sich der Beitrag für außerordentliche Mitglieder auf 977,50 € p.a.

§ 2

Die Mitgliedsbeiträge für die ordentlichen Mitglieder betragen ab 1. Januar 2024 für:

a) Betriebe mit weniger als
200 Stellplätzen € 483,00
b) Betriebe mit mehr als 200 Stellplätzen € 724,50
c) Betriebe mit mehr als 500 Stellplätzen € 845,25
d) Betriebe mit mehr als 1.000 Stellplätzen € 1.207,50
e) Betriebe mit mehr als 3.000 Stellplätzen € 1.569,75
f) Betriebe mit mehr als 5.000 Stellplätzen € 2.052,75
g) Betriebe mit mehr als 10.000 Stellplätzen € 2.415,00
h) Betriebe mit mehr als 40.000 Stellplätzen € 4.226,25



§ 3

Für die Berechnung der Mitgliedsbeiträge ist die Zahl der Stellplätze in Parkhäusern, Tiefgaragen und auf bewirtschafteten Parkflächen zu Beginn eines jeden Jahres maßgeblich. Die Mitgliedsbeiträge sind in zwei Jahresraten, die am 15. Januar und am 15. Juli fällig werden, zu zahlen.

§ 4

Bei Nichtzahlung der Beiträge trotz dreimaliger Mahnung kann der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verband beschlossen werden. Das Ende der Mitgliedschaft entbindet nicht von den entstandenen Verpflichtungen dem Verband gegenüber. Ansprüche auf das Verbandsvermögen sind ausgeschlossen.

Die aktuelle Fassung der Verbandssatzung können Sie über die Geschäftsstelle beziehen oder über die Webseite des Verbands herunterladen.

IHRE VORTEILE ALS MITGLIED
im Bundesverband Parken

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Geschäftsführerin
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Presse
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Koordination Dachverband EPA
Friederike Raabe-Lundbo